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Einleitung

Anwaltskanzlei

JUDr. Martina Ďurďovič

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Wir werden die Lösung gemeinsam finden

Ich bin bereits seit 2004 als Anwältin tätig. Ich studierte an der Juristischen Fakultät der Masaryk-Universität in Brno und bin auf diese Wahl sehr stolz. Jura ist für mich in erster Linie eine Möglichkeit dafür, meinen Mandanten mit meinem persönlichen Einsatz zu helfen, einen Ausweg aus schwierigen Lebenssituationen zu finden. Ich befasse mich vor allem mit dem Familienrecht, mit besonderem Augenmerk auf die Lösung komplizierter Familienstreitigkeiten, sowie mit allen Teilbereichen des Zivilrechts. Meine Arbeit erfüllt mich, ich verstehe sie als Berufung. Ich spreche auch slowakisch, englisch, deutsch und russisch. In der Freizeit mache ich gern Sport – laufe Halbmarathons, reise und widme mich meiner Familie.

JUDr. Martina Ďurďovič

Rechtsanwältin

Rechtsdienstleistungen

Unsere Anwaltskanzlei befasst sich mit juristischen Fragen im Allgemeinen, den Tätigkeitsschwerpunkt bildet dabei das Familienrecht. Wir stehen Ihnen auch in den nachstehend genannten Bereichen gerne zur Verfügung. Wenn Sie Ihre Frage nicht einem konkreten Rechtsgebiet zuordnen können, kontaktieren Sie uns bitte. Sie erhalten von uns dann die Auskunft, ob wir Ihnen mit Ihrem Anliegen weiter helfen können.

Familienrecht

Abfassung von Dokumenten für einvernehmliche Scheidung, Vertretung vor Gericht bei sowohl einvernehmlicher als auch streitiger Scheidung, Erhöhung oder Minderung des Kinderunterhalts, Einforderung des Kinderunterhalts, Entzug des Sorgerechts, Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens

Ausländer

Unternehmensgründung durch Bürger anderer Staaten, Ein- und Verkauf von Immobilien, Vertretung bei tschechischen Behörden bzgl. Unternehmensberechtigung oder Einholung von Urkunden, Vertretung in Straf- und Verwaltungsverfahren

Immobilienrecht

komplette Vertragsabwicklung – Übertragungen, Schenkungen, Bestellung dinglicher Lasten, Verwahrung von Geldmitteln, Unterschriftsbeglaubigung, Vertretung im Verfahren beim zuständigen Katasteramt

Zivilrecht

Abfassung von Verträgen, Übertragung von Immobilien, Vertretung der Erben, Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens, Verwahrung von Finanzmitteln und Einforderung von Forderungen

Handelsrecht

Unternehmensgründung und -umwandlung, Vertragsgestaltung für Unternehmen, Besorgung von Gewerbeberechtigungen, Prüfung von Verträgen, Eintreibung von Forderungen

Strafrecht

Verteidigung von Amts wegen oder aufgrund Vollmacht, Abfassung von Strafanzeigen und Ermittlungsanträgen, Durchsetzung der Geschädigtenansprüche gegen den Täter, Vertretung der Geschädigten in allen Verfahrensphasen

Körperschaftsrecht

Gründung von Handelskörperschaften, Stiftungen, Vereinen und Vereinigungen, Vornahme von Änderungen bei Körperschaften, Eintragungen ins Handelsregister, Vertretung bei Behörden zur Erlangung der Unternehmensberechtigung, Gestaltung und Abwicklung von Verträgen

Arbeitsrecht

Gestaltung von Verträgen, Vertretung in Gerichtsstreitigkeiten, Beratung und Prüfung bestehender Unterlagen beim Kunden

Umschuldung

Vorbereitung aller Unterlagen für die Umschuldung, Vertretung bei Entschuldung, Kommunikation mit dem Gericht nach Antragstellung

Häufig gestellte Fragen

Wie ist die Erbung der im Alleineigentum meines Gatten stehenden Gegenstände nach seinem Tod geregelt?

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch führte zahlreiche Änderungen in das Erbrecht ein; die Umgestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches eröffnet neue Möglichkeiten was Testament betrifft, da der Testierende mehr Freiheit hat als vorher; man kann sagen, er hat jetzt wesentlich mehr „freie Hand“ bekommen. Nach dem Tod des Ehegatten ist für das Gericht in erster Linie das Testament – sofern es errichtet wurde – maßgeblich. Wurde es zu Lebzeiten des Ehegatten nicht errichtet, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Auch hier wurden Änderungen vorgenommen, besonders bezüglich der Anzahl der Erbordnungen: die Erbfolge der als Erben zu berücksichtigenden Personen wurde dahingehend ausgeweitet, dass das Gesetz jetzt 6 Ordnungen definiert.

Die Ehefrau sowie die Kinder des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung; diese ist durch § 1635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) geregelt. Laut gesetzlicher Erbfolge würde daher der Nachlass zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen geteilt. Jeder Miterbe würde demzufolge jeweils 1/3 der Erbschaft erhalten, wenn die Ehefrau und zwei Kinder hinterblieben sind.

Was kann der Schenkende tun, um Rückgabe des Geschenks zu erwirken?

Immobilien sind ziemlich häufig Gegenstand der Schenkung, da Schenkung unter Verwandten in gerader Linie zum Unterschied vom Immobilienkauf von der Steuer befreit ist. Ein Nachteil ist hingegen, dass der Schenker später die Rückgabe des Geschenks unter bestimmten Umständen verlangen kann. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat bereits vor einiger Zeit folgende Stellung zur Frage der Rückgabe des Geschenks genommen: „Der Schenker kann die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn sich der Beschenkte ihm oder seinen Familienangehörigen gegenüber so benimmt, dass er dadurch gegen gute Sitten verstößt.“ (Vgl. Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 23. Januar 2001, AZ 29 Cdo 228/2000).

Wenn Sie befürchten, dass der Schenker eventuell die Rückgabe des Geschenks verlangen könnte, ist es ratsam, alle Umstände des Falles zu überprüfen und zu erwägen, ob sie „gegen gute Sitten verstoßen“, was das Gesetz als Voraussetzung für die Rückgabe erfordert.

Zögern Sie nicht, uns für detaillierte Informationen zu kontaktieren.

Kann ich den Umgang des Vaters mit meinem Kind unterbinden?

Der Vater hat gesetzliches Recht auf Umgang mit dem Kind und das Kind hat seinerseits gesetzliches Recht auf Umgang mit seinem Vater.

Hat jedoch die Mutter nach reiflicher Erwägung Bedenken, in welcher Umgebung sich das Kind befindet und mit welchen Personen es in der Zeit, die sie mit dem Vater verbringt, in Kontakt kommt, kann die Mutter das Amt für sozialrechtlichen Schutz der Kinder (OSPOD) einschalten. Diese staatliche Behörde beaufsichtigt die soziale und sittliche Entwicklung der Kinder und ist dafür mit Befugnissen ausgestattet, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, die Situation zu untersuchen. Im ersten Schritt ist es daher ratsam, sich an die für den Wohnsitz des Kindes zuständige Dienststelle dieser Behörde zu wenden. Die Mutter muss dabei die Situation und das, wovor sie sich fürchtet, beschreiben.

Wenn jedoch die Mutter glaubt, dass der Umgang des Kindes mit seinem Vater die Erziehung des Kindes direkt gefährdet und nicht im Interesse des Kindes steht, kann sich die Mutter direkt vor Gericht gehen. Der Antrag auf Anpassung des Umgangs mit dem Minderjährigen wird bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Kreisgericht gestellt; die Mutter kann z.B. ihre Anwesenheit während des Umgangs des Vaters mit dem Kind oder ggf. absolutes Verbot des Umgangs verlangen. Das Gericht erwägt die vorgetragenen Gründe; bei der Verhandlung ist auch ein Mitarbeiter des o.a. OSPOD anwesend. Zu bemerken ist jedoch, dass das Gericht bei Entscheidung über die Anpassung des Umgangs mit dem Kind einzig und allein das Wohl des Kindes verfolgt. Wir empfehlen deshalb dringend, bei dieser Verhandlung persönliche Antipathie gegenüber dem ehemaligen Partner zu vergessen und ausschließlich das Wohl des Kindes im Auge zu haben. Es ist angeraten, Beweise dafür zu haben, dass der Kontakt des Kindes mit dem Vater oder anderen Personen, die dabei anwesend sind, ungeeignet ist. Der Antrag muss möglichst beweiskräftig sein, damit die Gründe für die Befürchtungen und für die Antragstellung von Anfang an klar sind. 

Wie kann ich vorgehen, wenn eine Belastung der gekauften Immobilien mit dinglichen Lasten im Nachhinein festgestellt wird?

Grundstücke sind Immobilien, die im Liegenschaftskataster eingetragen sind. Mit Immobilien verbundene Rechte, in diesem Fall dingliche Lasten, werden ebenfalls ins Liegenschaftskataster eingetragen. Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register; daraus ergibt sich, dass jeder berechtigt ist, darin Einsicht zu nehmen, Abschriften bzw. Auszüge anfertigen u.ä. kann. Ab Eintragung eines mit der betroffenen Immobilie verbundenen Rechts kann sich niemand auf Unkenntnis der Eintragung mehr berufen, siehe dazu auch § 980 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch): „Ist im öffentlichen Register ein Recht an einer Sache eingetragen, ist keiner von Unwissenheit der eingetragenen Angabe geschützt.“ Es ist unstreitig, dass Verfügungen über Immobilien sehr bedeutende Rechtsgeschäfte sind; daher soll jeder, der solche Rechtshandlungen vornehmen will, ins Liegenschaftskataster Einsicht nehmen und die entsprechende Eintragung prüfen.

Wenn von bestehenden dinglichen Lasten kein Gebrauch mehr gemacht wird, können sie eventuell auf Antrag aufgehoben und anschließend gelöscht werden; dies hängt jedoch davon ab, um welche Rechte sich handelt u.ä. Man muss also nähere Einzelheiten kennen.

Was die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles betrifft, ist die Beziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer entscheidend. Der Käufer kann die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles, der nach Belastung der gekauften Immobilie mit dinglichen Lasten beziffert wird, verlangen; hier hängt jedoch alles vom „guten Willen“ des Verkäufers ab. In diesem Falle besteht kein Rechtsgrund für die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles und auch kein Grund für den Rücktritt vom Vorkaufs- bzw. Kaufvertrag.

Für nähere Beurteilung ist jedoch die Kenntnis der Einzelheiten unbedingt notwendig; ein persönliches Gespräch in unserem Büro ist daher geboten.

Wie lässt sich das Miteigentum an einer Immobilie aufheben?

Können die Miteigentümer keine Einigung erzielen, kann jeder von ihnen Antrag auf Auseinandersetzung des Miteigentums durch das Gericht stellen – siehe § 1143 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch, nachfolgend nur „BGB“). Der Antrag ist an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu richten, hier an das Kreisgericht.

Der Kläger führt im Antrag alle relevanten Tatsachen an und beschreibt die Situation. Er kann im Antrag auch die Art und Weise der Auseinandersetzung des Miteigentums vorschlagen; hier ist jedoch zu bemerken, dass die diesbezügliche Entscheidung voll und ganz im Ermessen des Gerichts liegt. Die Auseinandersetzung des Miteigentums ist durch das Gesetz taxativ geregelt (das bedeutet, dass die Aufzählung vollständig und endgültig ist und keine anderen Möglichkeiten der Auseinandersetzung bestehen). Diese Aufzählung befindet sich im § 1141 Abs. 2 BGB. Die einzelnen Positionen sind nicht willkürlich geordnet; das Gericht prüft die aufgezählten Möglichkeiten der Reihe nach und befasst sich mit der nächsten erst in dem Falle, wenn die vorhergehende nicht anwendbar ist. Für nähere Analyse Ihres Falles können Sie unsere Anwaltskanzlei kontaktieren.

Erlöschen der Dienstbarkeit der Wohnung

Die Dienstbarkeit der Wohnung wird in der Regel für eine konkrete Person errichtet; es handelt sich grundsätzlich um beschränkt persönliche Dienstbarkeit, und das entsprechende Recht erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten; der Übergang der Dienstbarkeit der Wohnung auf Erben ist im Prinzip ausgeschlossen. Eine Erweiterung auf Erben ist jedoch möglich. Einzelheiten bezüglich der konkreten Dienstbarkeit der Wohnung sind im Vertrag über die Errichtung einer Dienstbarkeit enthalten. Um sich ein komplexes Bild zu verschaffen, sollten Sie sich auch mit diesem Vertrag vertraut machen.

Wenn Sie Antrag auf Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung für einen noch lebenden Berechtigten stellen wollen, ist es notwendig, sich mit dem Berechtigten auf die Aufhebung des diesbezüglichen Rechts zu einigen, d.h. mit ihm einen Vertrag über die Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung abzuschließen. Aufgrund dieses Vertrages wird anschließend die Dienstbarkeit der Wohnung aus dem öffentlichen Register, hier dem Liegenschaftskataster gelöscht. Wir empfehlen allerdings, mit der Abfassung eines solchen Vertrages einen Anwalt zu beauftragen, damit das Verfahren zur Löschung der Dienstbarkeit aus dem Liegenschaftskataster problemlos abgewickelt wird. Unsere Anwaltskanzlei wird Ihnen bei der Abfassung dieses Vertrages selbstverständlich gerne helfen. Eintragung der Entstehung, Änderung oder des Erlöschens eines Rechtes ins Liegenschaftskataster erfolgt gemäß § 11 des Grundbuchgesetzes durch Einverleibung. Anträge auf Eintragung ins Liegenschaftskataster werden grundsätzlich auf dem dafür vorgeschriebenen Formular gestellt. Was Antragstellung zur Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung nach dem Tod des Berechtigten betrifft, ist es in diesem Fall notwendig, einen Antrag auf Löschung des erloschenen Rechtes aus dem Liegenschaftskataster zu stellen; dem Antrag sind eine Kopie der Sterbeurkunde und schriftliche Erklärung der Wohnungseigentümer gemäß § 66 Abs. 3 der Katastralverordnung Nr. 357/2013 Slg. darüber beizulegen, dass die Dienstbarkeit der Wohnung durch Tod des Berechtigen erloschen ist. Bei der Antragstellung ist immer eine Verwaltungsgebühr von 1.000,- CZK zu entrichten, es sei denn dass die Antragstellung in dieser Sache bzw. für diese Antragsteller gemäß dem Gesetz gebührenfrei ist.

Wir werden die Lösung gemeinsam finden

Heute ist es Seltenheit, gute rechtliche Beratung zu erhalten. Bloße Kenntnis der Paragraphen, Gesetze und Verordnungen genügt nicht. Wichtig ist es, Zusammenhänge mit dem Anliegen des Kunden zu kennen. Das Verständnis der Situation aus menschlicher Sicht ist eine Gabe, und in dieser Anwaltskanzlei fühlte ich dieses Interesse für individuelle Aspekte immer, wenn ich eine Beratung in persönlichen, beruflichen oder unternehmerischen Angelegenheiten brauchte. Und wie war das Ergebnis? Ich war immer absolut zufrieden!

 

Ing. Miloslav Zimmermann

Unternehmensleitung SCENIUS s.r.o.

Frau JUDr. Ďurďovič und ihr Team sind dank exzellenten Dienstleistungen und der Hilfebereitschaft sehr schnell zu Mitgliedern unserer Internesto Family geworden. Ihre Ratschläge und Empfehlungen trugen dazu bei, dass wir unsere Gäste mit freundlichem Lächeln und unbesorgt empfangen können. Ich danke ihr für unsere ganze Familie.

 

Radek

internesto.com

Meine Zusammenarbeit mit der Rechtsanwältin JUDr. Martina Ďurďovič dauert bereits mehr als 15 Jahre; die Bearbeitung aller Fälle – ungeachtet ob sie mich persönlich oder mein Unternehmen betrafen – war immer schnell, zuvorkommend und effizient. Persönlich bin ich vom konstruktiven Herangehen zur Problemlösung und von der Darstellung aller Aspekte des Falls beeindruckt. Zu den Stärken zählt auch die Erarbeitung mehrerer Lösungsvorschläge einschließlich Hinweise auf mögliche Risiken. Im persönlichen Kontakt ist sie immer äußerst professionell.

 

Ing. Igor Laštůvka, dipl.ek., MBA, Ph.D.

Direktor der Abteilung / SUEZ Využití zdrojů a.s.

Fachlich fundierte Unterstützung, kundenorientiertes und bedächtiges Vorgehen, man handelt mit freundlichen Professionellen, die alles Notwendige unternehmen, was man braucht. Sie betrachten den Kunden nicht als einen „Fall“, sondern als einen Menschen, der Hilfe braucht, und zwar nicht nur in Form einer Lösung des „Falles“, sondern mit allen damit zusammenhängenden – rechtlichen und menschlichen – Aspekten. Sie suchen nach Lösungen, die Ihnen ein Höchstmaß an Schutz bieten, setzen ihre Rechte durch, ohne dabei auf einen Konflikt einzugehen. Ich empfehle die Anwaltskanzlei sehr gerne. Ich und meine Freunde, die meiner Empfehlung folgten, sind sehr zufrieden.

 

Ing. Judita Revallo

qualifizierte Steuerberaterin

Ich schätze Ihre menschliche Einstellung sehr hoch, da dies meiner Meinung nach besonders im Familienrecht enorm wichtig ist für jene, die mit einer Situation konfrontiert sind, in der sie um ihre Kinder – das Wichtigste, was man auf der Welt hat – kämpfen müssen. Man muss sich selbst überwinden, Kräfte für die Entscheidung finden, sein Leben zu verändern und sich jemandem mit seinen Problemen anvertrauen.

 

 Der Mandant wollte seinen Namen nicht veröffentlichen lassen