JAK DÍTĚ INFORMOVAT O TOM, PROČ SOUD NEDOPADL PODLE JEHO PŘÁNÍ
Role opatrovníka je zastupovat dítě jako jeho advokát. Do povinností opatrovníka je...
Das neue Bürgerliche Gesetzbuch führte zahlreiche Änderungen in das Erbrecht ein; die Umgestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuches eröffnet neue Möglichkeiten was Testament betrifft, da der Testierende mehr Freiheit hat als vorher; man kann sagen, er hat jetzt wesentlich mehr „freie Hand“ bekommen. Nach dem Tod des Ehegatten ist für das Gericht in erster Linie das Testament – sofern es errichtet wurde – maßgeblich. Wurde es zu Lebzeiten des Ehegatten nicht errichtet, tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Auch hier wurden Änderungen vorgenommen, besonders bezüglich der Anzahl der Erbordnungen: die Erbfolge der als Erben zu berücksichtigenden Personen wurde dahingehend ausgeweitet, dass das Gesetz jetzt 6 Ordnungen definiert.
Die Ehefrau sowie die Kinder des Erblassers sind Erben der ersten Ordnung; diese ist durch § 1635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) geregelt. Laut gesetzlicher Erbfolge würde daher der Nachlass zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den Kindern zu gleichen Teilen geteilt. Jeder Miterbe würde demzufolge jeweils 1/3 der Erbschaft erhalten, wenn die Ehefrau und zwei Kinder hinterblieben sind.
Immobilien sind ziemlich häufig Gegenstand der Schenkung, da Schenkung unter Verwandten in gerader Linie zum Unterschied vom Immobilienkauf von der Steuer befreit ist. Ein Nachteil ist hingegen, dass der Schenker später die Rückgabe des Geschenks unter bestimmten Umständen verlangen kann. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat bereits vor einiger Zeit folgende Stellung zur Frage der Rückgabe des Geschenks genommen: „Der Schenker kann die Rückgabe des Geschenks verlangen, wenn sich der Beschenkte ihm oder seinen Familienangehörigen gegenüber so benimmt, dass er dadurch gegen gute Sitten verstößt.“ (Vgl. Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 23. Januar 2001, AZ 29 Cdo 228/2000).
Wenn Sie befürchten, dass der Schenker eventuell die Rückgabe des Geschenks verlangen könnte, ist es ratsam, alle Umstände des Falles zu überprüfen und zu erwägen, ob sie „gegen gute Sitten verstoßen“, was das Gesetz als Voraussetzung für die Rückgabe erfordert.
Zögern Sie nicht, uns für detaillierte Informationen zu kontaktieren.
Der Vater hat gesetzliches Recht auf Umgang mit dem Kind und das Kind hat seinerseits gesetzliches Recht auf Umgang mit seinem Vater.
Hat jedoch die Mutter nach reiflicher Erwägung Bedenken, in welcher Umgebung sich das Kind befindet und mit welchen Personen es in der Zeit, die sie mit dem Vater verbringt, in Kontakt kommt, kann die Mutter das Amt für sozialrechtlichen Schutz der Kinder (OSPOD) einschalten. Diese staatliche Behörde beaufsichtigt die soziale und sittliche Entwicklung der Kinder und ist dafür mit Befugnissen ausgestattet, die es ihren Mitarbeitern ermöglichen, die Situation zu untersuchen. Im ersten Schritt ist es daher ratsam, sich an die für den Wohnsitz des Kindes zuständige Dienststelle dieser Behörde zu wenden. Die Mutter muss dabei die Situation und das, wovor sie sich fürchtet, beschreiben.
Wenn jedoch die Mutter glaubt, dass der Umgang des Kindes mit seinem Vater die Erziehung des Kindes direkt gefährdet und nicht im Interesse des Kindes steht, kann sich die Mutter direkt vor Gericht gehen. Der Antrag auf Anpassung des Umgangs mit dem Minderjährigen wird bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Kreisgericht gestellt; die Mutter kann z.B. ihre Anwesenheit während des Umgangs des Vaters mit dem Kind oder ggf. absolutes Verbot des Umgangs verlangen. Das Gericht erwägt die vorgetragenen Gründe; bei der Verhandlung ist auch ein Mitarbeiter des o.a. OSPOD anwesend. Zu bemerken ist jedoch, dass das Gericht bei Entscheidung über die Anpassung des Umgangs mit dem Kind einzig und allein das Wohl des Kindes verfolgt. Wir empfehlen deshalb dringend, bei dieser Verhandlung persönliche Antipathie gegenüber dem ehemaligen Partner zu vergessen und ausschließlich das Wohl des Kindes im Auge zu haben. Es ist angeraten, Beweise dafür zu haben, dass der Kontakt des Kindes mit dem Vater oder anderen Personen, die dabei anwesend sind, ungeeignet ist. Der Antrag muss möglichst beweiskräftig sein, damit die Gründe für die Befürchtungen und für die Antragstellung von Anfang an klar sind.
Grundstücke sind Immobilien, die im Liegenschaftskataster eingetragen sind. Mit Immobilien verbundene Rechte, in diesem Fall dingliche Lasten, werden ebenfalls ins Liegenschaftskataster eingetragen. Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register; daraus ergibt sich, dass jeder berechtigt ist, darin Einsicht zu nehmen, Abschriften bzw. Auszüge anfertigen u.ä. kann. Ab Eintragung eines mit der betroffenen Immobilie verbundenen Rechts kann sich niemand auf Unkenntnis der Eintragung mehr berufen, siehe dazu auch § 980 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch): „Ist im öffentlichen Register ein Recht an einer Sache eingetragen, ist keiner von Unwissenheit der eingetragenen Angabe geschützt.“ Es ist unstreitig, dass Verfügungen über Immobilien sehr bedeutende Rechtsgeschäfte sind; daher soll jeder, der solche Rechtshandlungen vornehmen will, ins Liegenschaftskataster Einsicht nehmen und die entsprechende Eintragung prüfen.
Wenn von bestehenden dinglichen Lasten kein Gebrauch mehr gemacht wird, können sie eventuell auf Antrag aufgehoben und anschließend gelöscht werden; dies hängt jedoch davon ab, um welche Rechte sich handelt u.ä. Man muss also nähere Einzelheiten kennen.
Was die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles betrifft, ist die Beziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer entscheidend. Der Käufer kann die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles, der nach Belastung der gekauften Immobilie mit dinglichen Lasten beziffert wird, verlangen; hier hängt jedoch alles vom „guten Willen“ des Verkäufers ab. In diesem Falle besteht kein Rechtsgrund für die Rückzahlung eines Kaufpreisteiles und auch kein Grund für den Rücktritt vom Vorkaufs- bzw. Kaufvertrag.
Für nähere Beurteilung ist jedoch die Kenntnis der Einzelheiten unbedingt notwendig; ein persönliches Gespräch in unserem Büro ist daher geboten.
Können die Miteigentümer keine Einigung erzielen, kann jeder von ihnen Antrag auf Auseinandersetzung des Miteigentums durch das Gericht stellen – siehe § 1143 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch, nachfolgend nur „BGB“). Der Antrag ist an das örtlich und sachlich zuständige Gericht zu richten, hier an das Kreisgericht.
Der Kläger führt im Antrag alle relevanten Tatsachen an und beschreibt die Situation. Er kann im Antrag auch die Art und Weise der Auseinandersetzung des Miteigentums vorschlagen; hier ist jedoch zu bemerken, dass die diesbezügliche Entscheidung voll und ganz im Ermessen des Gerichts liegt. Die Auseinandersetzung des Miteigentums ist durch das Gesetz taxativ geregelt (das bedeutet, dass die Aufzählung vollständig und endgültig ist und keine anderen Möglichkeiten der Auseinandersetzung bestehen). Diese Aufzählung befindet sich im § 1141 Abs. 2 BGB. Die einzelnen Positionen sind nicht willkürlich geordnet; das Gericht prüft die aufgezählten Möglichkeiten der Reihe nach und befasst sich mit der nächsten erst in dem Falle, wenn die vorhergehende nicht anwendbar ist. Für nähere Analyse Ihres Falles können Sie unsere Anwaltskanzlei kontaktieren.
Die Dienstbarkeit der Wohnung wird in der Regel für eine konkrete Person errichtet; es handelt sich grundsätzlich um beschränkt persönliche Dienstbarkeit, und das entsprechende Recht erlischt daher spätestens mit dem Tod des Berechtigten; der Übergang der Dienstbarkeit der Wohnung auf Erben ist im Prinzip ausgeschlossen. Eine Erweiterung auf Erben ist jedoch möglich. Einzelheiten bezüglich der konkreten Dienstbarkeit der Wohnung sind im Vertrag über die Errichtung einer Dienstbarkeit enthalten. Um sich ein komplexes Bild zu verschaffen, sollten Sie sich auch mit diesem Vertrag vertraut machen.
Wenn Sie Antrag auf Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung für einen noch lebenden Berechtigten stellen wollen, ist es notwendig, sich mit dem Berechtigten auf die Aufhebung des diesbezüglichen Rechts zu einigen, d.h. mit ihm einen Vertrag über die Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung abzuschließen. Aufgrund dieses Vertrages wird anschließend die Dienstbarkeit der Wohnung aus dem öffentlichen Register, hier dem Liegenschaftskataster gelöscht. Wir empfehlen allerdings, mit der Abfassung eines solchen Vertrages einen Anwalt zu beauftragen, damit das Verfahren zur Löschung der Dienstbarkeit aus dem Liegenschaftskataster problemlos abgewickelt wird. Unsere Anwaltskanzlei wird Ihnen bei der Abfassung dieses Vertrages selbstverständlich gerne helfen. Eintragung der Entstehung, Änderung oder des Erlöschens eines Rechtes ins Liegenschaftskataster erfolgt gemäß § 11 des Grundbuchgesetzes durch Einverleibung. Anträge auf Eintragung ins Liegenschaftskataster werden grundsätzlich auf dem dafür vorgeschriebenen Formular gestellt. Was Antragstellung zur Aufhebung der Dienstbarkeit der Wohnung nach dem Tod des Berechtigten betrifft, ist es in diesem Fall notwendig, einen Antrag auf Löschung des erloschenen Rechtes aus dem Liegenschaftskataster zu stellen; dem Antrag sind eine Kopie der Sterbeurkunde und schriftliche Erklärung der Wohnungseigentümer gemäß § 66 Abs. 3 der Katastralverordnung Nr. 357/2013 Slg. darüber beizulegen, dass die Dienstbarkeit der Wohnung durch Tod des Berechtigen erloschen ist. Bei der Antragstellung ist immer eine Verwaltungsgebühr von 1.000,- CZK zu entrichten, es sei denn dass die Antragstellung in dieser Sache bzw. für diese Antragsteller gemäß dem Gesetz gebührenfrei ist.
Eine Schenkung von Todes wegen ist gemäß § 2063 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch, nachfolgend nur „BGB“) zulässig. Das Gesetz verlangt, dass der Beschenkte im Falle der Schenkung von Todes wegen das Geschenk annimmt und der Schenker ausdrücklich auf das Recht verzichtet, die Schenkung zu widerrufen, und hierüber dem Beschenkten eine Urkunde ausstellt. Ein Vertrag über die Schenkung von Todes wegen ist demzufolge eine gegenseitige Rechtshandlung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Der Vertrag über die Schenkung von Todes wegen bedarf der Schriftform. Wir empfehlen daher, mit der Abfassung des Vertrages über die Schenkung von Todes wegen einen Rechtsanwalt zu beauftragen und die Unterschriften amtlich beglaubigen zu lassen; der Vertrag kann ggf. die Form einer öffentlichen Urkunde, d.h. notarieller Niederschrift haben. Im Schenkungsvertrag müssen die o.a. Bedingungen und auch – sowohl materielles als auch immaterielles – Vermögen angeführt werden, das den Gegenstand des Schenkungsvertrags bildet. Es ist selbstverständlich auch möglich, dass der Schenker durch Schenkung von Todes wegen sein gesamtes Vermögen an den Beschenkten schenkt. Im Hinblick darauf, dass es sich um Schenkung von Todes wegen handelt, soll darauf hingewiesen werden, dass der Beschenkte erst zum Todeszeitpunkt des Schenkers Eigentümer der materiellen und immateriellen Güter wird, die den Vertragsgegenstand bilden. In diesem Zusammenhang soll man im Allgemeinen unterscheiden, ob der
Schenkungsgegenstand der Eintragung in öffentliche Register unterliegt oder nicht. Im Falle von Sachen, die der Eintragung in öffentliches Register nicht unterliegen, ist die Voraussetzung mit dem Tod des Schenkers erfüllt und der Beschenkte wird zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der geschenkten Sache. Der Schenkungsgegenstand gehört in diesem Fall nicht zum Nachlass und wird nicht im Nachlassverfahren verhandelt. Im Falle von Sachen, die der Eintragung in öffentliche Register unterliegen – ein typisches Beispiel dafür sind Immobilien –, sind diese Sachen Bestandteil des Nachlasses und der Beschenkte kann sie erst später unter Mitwirkung des/der Erben erwerben. Im Falle von Immobilien, die im öffentlichen Register eingetragen sind, kann der Beschenkte nach dem Tod des Schenkers einen Antrag auf Einverleibung stellen; das diesbezügliche Verfahren kann jedoch erst abgeschlossen werden, wenn der andere Teilnehmer am Verfahren bekannt ist. Das
Einverleibungsverfahren kann daher erst beendet werden, wenn das Nachlassverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Erbe ist hier natürlich durch den Schenkungsvertrag gebunden und muss den Schenkungsgegenstand herausgeben. Wenn der Schenker weder Ehefrau noch Kinder hat, bedeutet dies noch nicht, dass es keine Erben gibt. In diesem Fall sind die Erbordnungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch maßgeblich; es sind insgesamt sechs Ordnungen definiert. Sind keine Erben der ersten Ordnung, d.h. Kinder und Ehefrau des Erblassers vorhanden, kommt die nächste Ordnung an die Reihe, in die die Eltern des Erblassers bzw. andere Personen als Erben gehören, die mit ihm mindestens ein Jahr vor seinem Tod in gemeinsamem Haushalt lebten oder auf seinen Unterhalt angewiesen waren; sind auch diese Erben nicht vorhanden, erben die Geschwister des Erblassers usw. So kann man ggf. alle sechs Erbordnungen „ausschöpfen“.
Tilgung der Verurteilung bedeutet vor allem in der Praxis, dass der Verurteilte die Stellung eines Unbescholtenen zurück gewinnt, und die getilgte Verurteilung ist nicht mehr im Strafregister vermerkt.
Falls jedoch eine weitere Straftat begangen wird, ist es möglich, dass der zuständige Richter oder Polizeibeamte auch die getilgte Verurteilung sehen, da diese Personen Zutritt zu einem anderen Typ des Strafregisterauszugs haben.
Eine Wohnung, die der Ehemann von seiner Mutter geerbt hatte, ist sein Eigentum und wird daher nach seinem Tod Gegenstand des Nachlassverfahrens. Wer erbt und wie, hängt in einem solchen Fall davon ab, ob der Ehemann ein Testament errichtete oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt. Lebte der Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes in der Ehe, muss zuerst im Rahmen des Nachlassverfahrens das gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten auseinandergesetzt werden, da dieses unter anderem durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. Da der Ehemann die Immobilie von seiner Mutter erbte, ist diese gemäß gültiger gesetzlicher Regelung nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten. Bei Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens würde dann dieses zwischen die Ehegatten zu gleichen Teilen geteilt. Die Ehefrau erwirbt dann eine Hälfte des Vermögens und der Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes Ihres Vaters das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten bildeten.
Das restliche gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten sowie alles, was alleiniges Eigentum des Ehemannes war – also die o.a. Immobilie und eventuell andere Vermögensgegenstände, die sein alleiniges Eigentum bildeten, würden zum Nachlass gehören. Wenn Ihr Mann kein Testament hinterlässt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Ehefrau und die Kinder (Abkömmlinge) gehören in die 1. Ordnung der Erben. In dem Falle würden die Ehefrau und die Kinder erben, und zwar jeder zu gleichen Teilen. Wenn Ihr Mann die Erbverhältnisse anders regeln möchte, müsste er ein Testament errichten; dort kann er zum Beispiel festlegen, dass das Vermögen, das er selbst geerbt hatte, bzw. andere Vermögensgegenstände nur die Kinder und nicht seine Frau erben. Der Ehemann könnte das geerbte Vermögen noch zu seinen Lebzeiten auf eine andere Person durch Schenkung übertragen. Es gibt mehrere Möglichkeiten und es kommt darauf an, wie der Ehemann seine Vermögensverhältnisse regeln will.
Rufen Sie uns unter 724 304 834 an!
JAK DÍTĚ INFORMOVAT O TOM, PROČ SOUD NEDOPADL PODLE JEHO PŘÁNÍ
Role opatrovníka je zastupovat dítě jako jeho advokát. Do povinností opatrovníka je...
SPORY O DĚTI A ROZHODOVÁNÍ SOUDŮ. MŮŽE ROZSUDEK ZAHOJIT VŠE, ČÍM SI RODINA PROCHÁZÍ A UPRAVIT VŠECHNY OZÁZKY, KTERÉ RODINA ŘEŠÍ?
Nejdůležitější je...